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Aktuelles
zu Hartz IV

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Täglicher Newsticker zu Hartz IV hier anklicken


Hier Webseiten auf denen ausführliche Informationen zum Thema Hartz IV, Alg II, Erwerbslosigkeit und alles, was damit zusammenhängt: Tacheles e.V.; Erwerbslosen Forum Deutschland; Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI).Sozialticker; Gegen Hartz.de; Arbeitslosen-Info.; www.erwerbslosen-blog.com; 

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/

Wichtig: Aktuelle Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II unter: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

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04.05.2010: Neue Weisungen zum SGB II. Die BA hat zu § 12 SGB II neue Weisungen rausgegeben, diese sind hier zu finden:  http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

 

04.05.2010: Diverse gesetzliche Änderungen. Ich möchte auf eine Reihe geplanter und schon vollzogener gesetzlicher Änderungen im SGB II – Kontext hinweisen. a. Fahrplan der Koalition zu SGB II- Änderungen:  http://www.harald-thome.de/media/files/Kabinetssitzung-21.04.2010---Fahrplan.pdf. b. Entwurf der Änderung der ALG II-Vo zur Nichtanrechnung von Einkünften von Minderjährigen in Ferienbeschäftigung: http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-VO-Entwurf-v.-21.04.2010.pdf. c. Änderungen beim Schonvermögen mit Verwertungsausschluss von 250 € auf 750 €, in dieser Fassung: http://www.harald-thome.de/media/files/H-rtefallregelungen-17(11)62neu.pdf. d. Härtefallregelung, verabschiedeter Gesetzestext: http://www.harald-thome.de/media/files/H-rtefallregelung-SGB-II-Fassung-21.04.2010.pdf , Stellungnahmen von Sachverständigen, Verbänden und Institutionen zur Härtefallregelung: http://www.harald-thome.de/media/files/ZUsammenfassung-stellungnahmen-h-rtefallregelung.pdf. e. Neuorganisation und GG- Änderung: http://www.harald-thome.de/media/files/Neuorganisation-SGB-II-23.m-rz-2010.PDF alles weitere unter: http://www.harald-thome.de/download.html >> Aktuelle und geplante gesetzliche Änderungen >> Neuorganisation (in Planung). Anmerkung zum Gesetzestext der Härtefallregelung: Im verabschiedeten Gesetzestext wird § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II gestrichen. Dieser stellt fest, dass eine abweichende Bedarfsfestlegung ausgeschlossen ist. Hier prognostiziere ich eine neue Runde der Auseinandersetzung von Kürzung der Regelleistung wegen abweichender Bedarfe, z.B. Kürzung der Regelleistung wegen geldwerter Vorteile bei möblierter Vermietung oder Vermietung incl. Strom und anderer geldwerter Vorteile … Das muss dringend beachtet werden!


10.01.2010: Sachstand Überprüfungsanträge. Es ist zu erwarten, dass es im Jan. oder Feb. zur Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen kommen wird. Dies begründet sich aus § 30 Abs. 1 BVerfGG und aber auch daraus, dass Herr Papier in Rente gehen wird. Betroffene sollten daher mit Nachdruck nochmal darauf verwiesen werden, dass sie vorsorglich Überprüfungsanträge stellen sollen. Ich möchte nochmals betonen: dies betrifft Bezieher von Leistungen nach SGB II- / SGB XII- und AsylbLG. Die Stellung des Überprüfungsantrags ist bis einen Tag vor der BVerfG – Urteils –Verkündung möglich. Die BA und das BMAS reagieren nun ziemlich unsauber auf die Überprüfungsanträge: so wird falsch behauptet, es ginge beim BVerfG nur um Kinderregelleistungen oder man müsse präzise die jeweiligen Bescheide benennen, die zu überprüfen seien. Was BA/BMAS hier mit Millionen von Leistungsbeziehern abzieht geht schon in die Richtung des vorsätzlichen Rechtsbruchs. Es ist üblich, dass offene Rechtsfragen bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt oder Bescheide für vorläufig erklärt werden (s. z.B. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V. m. 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren der BA aber so, dass sogar Sonderkapazitäten mobilisiert werden (es sollen sogar befristet Stellen zur Ablehnung von Überprüfungsanträgen eingerichtet worden seien) um die Ü-Anträge zeitnah abzulehnen. Dazu wird es aber bald auf der Tachelesseite nochmals eine Veröffentlichung geben. Infos und Musterüberprüfungsanträge gibt es hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Rueckwirkend_Ansprueche_Sichern.aspx. Weisung der BA zu den Ablehnungen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Ueberpruefungsantraege.html

 

10.01.2010: Weisung der BA zur „Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung sicherstellen“. Mit dieser Weisung wird die Geschäftspolitik der BA in der Widerspruchs- und Klagebearbeitung klargestellt. Es wird u.a. angewiesen, sog. Stattgaben in Widerspruchsverfahren bis Sommer 2010 von derzeit ca. 60 % auf 30 % zu senken. Es wird zwar nicht mehr ausgeführt, wie dieses Ziel umgesetzt werden soll, aber es lässt sich nur umsetzen durch die bisherige Praxis: „Im Übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen“, so die BA mit vorheriger Weisung vom 29.9.2008 (http://www.harald-thome.de/media/files/E-Mail_Info_29_9_08_zu_WS.pdf). Veröffentlichung dazu: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/RuecknahmeWiderspruch.aspx
Mit den neuen Maßgaben für das Jahr 2010 wird deutlich gemacht, dass an der bisherigen rechtswidrigen Praxis nichts geändert werden soll. Die dortigen „Erfolgsquoten“ sollen zu Lasten der Betroffenen durchgezogen werden. Die Weisung ist hier zu finden:  http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Leistungsgewaehrung.html


Planungsbrief 2010. Der Planungsbrief isrt das zentrale Steuerungsinstrument der SGB II - Leistungsgewährung. Durch einen IFG - Antrag musste die BA nun den Planungsbrief für 2010 „rausgerücken“. Dadurch ist im Groben und ausgehend von der derzeitigen Rechtslage klar, wie die BA sich die SGB II-Leistungsgewährung 2010 vorstellt. Der Planungsbrief ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Planungsbrief-2010.pdf


13.08.2009: Bündnis fordert ein Moratorium für Hartz-IV-Sanktionen! Am heutigen Donnerstag hat ein Bündnis aus Politik, Wissenschaft und Erwerbsloseninitiativen einen Aufruf zur Aussetzung der Hartz-IV-Sanktionen vorgestellt, der von über hundert namhaften Personen und Organisationen aus unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen unterzeichnet wurde. Der Aufruf wurde verfasst von Tacheles e.V. (Wuppertal), Prof. Dr. jur. Helga Spindler (Universität Duisburg-Essen), Prof. Dr. Franz Segbers (Universität Marburg), Prof. Dr. Claus Offe (Hertie School of Governance), Prof. Dr. Stephan Lessenich (Friedrich-Schiller-Universität Jena), Markus Kurth MdB (Bündnis 90/Die Grünen), Katja Kipping MdB (DIE LINKE), Jürgen Habich (Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen – Gegen Einkommensarmut und Ausgrenzung e.V.), Franziska Drohsel (Bundesvorsitzende der Jusos), Prof. Dr. Klaus Dörre (Friedrich-Schiller-Universität Jena) und der AG Sanktionen der Berliner Kampagne gegen Hartz IV. Im Jahr 2008 waren 789.000 Erwerbslose von Sanktionen betroffen, mit denen ihr Existenzminimum gekürzt oder sogar gestrichen wurde. In vielen Fällen war dies willkürlich und rechtswidrig. Die Initiator/innen des Aufrufes halten angesichts der hohen Zahl erfolgreicher Widersprüche (41,7 %) und Klagen (65,3 %) und der katastrophalen Personalsituation in den Jobcentern wie auch vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise einen sofortigen Stopp der gegenwärtigen Sanktionspraxis und ein Überdenken der Sanktionsregelungen für dringend notwendig. Der Zustand, dass Tausenden das zum Leben Notwendigste gestrichen wird, ist nicht hinnehmbar. Das hat die Beteiligten im Bündnis zusammengeführt – allen politischen Unterschieden zum Trotz. Beim Thema Sanktionen reichen die Haltungen der Bündnis-mitglieder von der Vorstellung, dass Geldkürzungen zur Verhaltenslenkung bei Erwerbs-losen in gewissem Maße legitim seien, keineswegs jedoch im gegenwärtigen Umfang, bis zur Forderung nach einer generellen Abschaffung von Sanktionen, nicht zuletzt aus grundrechtlichen Erwägungen. Was die Bündnismitglieder eint, ist die Überzeugung, dass angesichts der gegenwärtigen Zustände in den JobCentern der Vollzug von Sanktionen sofort gestoppt werden muss. Anlässlich der Pressekonferenz erläuterten einige Bündnismitglieder, warum sie für ein Sanktionsmoratorium eintreten. Markus Kurth sagte: „Die Sanktionen im SGB II sind derzeit nicht zielführend, sondern werden von den Betroffenen als Schikane erlebt. Deshalb müssen sie jetzt ausgesetzt werden. Verwerflich sind nicht Fehler, sondern das Festhalten an einem offensichtlichen Fehler der Hartz-IV-Gesetzgebung.“ Katja Kipping führte aus: „Ein sofortiges Sanktionsmoratorium sehe ich als einen ersten Schritt in die richtige Richtung an – nämlich in die Richtung einer grundrechts-konformen Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme. Ich setze mich für die soforti-ge Abschaffung des Sanktionsparagrafen 31 ein.“ Franziska Drohsel erläuterte: „Arbeitslosigkeit hat vielfältige Ursachen und kann nicht durch Druck und Repression beseitigt werden. Sanktionen sind kein akzeptables Mittel. Sie verschlimmern lediglich die Situation für die Betroffenen.“ Frank Jäger vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. berichtete aus der Beratungspraxis: „Sanktionen brechen über Erwerbslose herein wie eine Katastrophe.“ Jürgen Habich meinte: „Mit dem Instrument der Sanktionen schaffen die Behörden keinen einzigen Arbeitsplatz, sondern schüren die Angst und die Hilflosigkeit der Leistungsberechtigten und stehen deshalb einer Vermittlung in Arbeit eher entgegen.“ Der Soziologe Klaus Dörre stellte fest: „Ein Sanktionsmoratorium ist ein erster, im Grunde überfälliger Schritt, um die Härten des neuen Arbeitsmarktregimes zu mildern.“ Helga Spindler führte aus: „Warum engagiere ich mich als Sozialjuristin für ein Moratorium bei Sanktionen, mit denen ich lange Zeit leben konnte? Die überstürzte Umorganisation der Arbeitsverwaltung hat ein bis heute nicht bewältigtes Chaos ausgelöst, während die Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitslosen Schritt für Schritt abgebaut worden sind.“ Franz Segbers, Theologe und Pfarrer, erörterte: „Aus ethischer Sicht geht das Recht des Menschen auf Leben jeder Pflicht zu einer Gegenleistung voraus. Leistungskürzungen, durch die eine Grundsicherung unter die Schwelle des Existenzminimums gedrückt wird, verstoßen gegen die Menschenwürde.“ Der Soziologe Stephan Lessenich stellte fest: „Ein Sanktionsmoratorium wäre ein erster Schritt hin zu einem Sozialstaat, der seinen Namen verdienen würde, indem er seinen Bürgerinnen und Bürgern nicht mit Misstrauen und Zwang, sondern vielmehr mit Vertrauen und Unterstützung begegnet.“ Zu den Erstunterzeichner/innen des Aufrufs gehören die Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e.V. Heidi Merk und ihre Amtsvorgängerin Barbara Stolterfoht, der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske, der Kabarettist Dieter Hildebrandt, die Bundesvorsitzende der Katholischen Arbeitnehmerbewegung Deutschland Birgit Zenker, der Präsident des P.E.N.-Zentrums Deutschland Johano Strasser, die Direktorin des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz Susanne Kahl-Passoth, der Bundesvorsitzende der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen Dieter Hummel, die Malerin ANTOINETTE, der Musiker Sebastian Krumbiegel (DIE PRINZEN), das Bundesjugendwerk der AWO e.V., die Soziologin Gisela Notz, der Konflikt- und Gewaltforscher Wilhelm Heitmeyer, der Journalist Günter Wallraff sowie bekannte Politiker/innen aus vier Parteien. Den vollständigen Aufruf, die Liste der Erstunterzeichner/innen, Stellungnahmen der einzelnen Bündnismitglieder und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter: www.sanktionsmoratorium.de


10.08.2009: Das BMAS hat klammheimlich die ALG II-VO geändert. Das Ministerium hat mal eben klammheimlich die ALG II – Vo in Bezug auf die Bereinigung von Einkünften von Kindern die über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören und von deren Einkommen folgerichtig nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo (auch aller alten Verordnungen von 2005 bis 07/2009) die 30 EUR - Versicherungspauschale in Abzug zu bringen war, dahingehend geändert, dass das Kindereinkommen nun ab 01.08.2008 nicht mehr um die Versicherungspauschale zu bereinigen ist. Zum Abzug nach der alten Rechtslage mehr unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/KinderBedarfsgemeinschaft.aspx. Diese Änderung  der ALG II-Vo ist schon ein ziemlicher Hammer: bisher hatten wir außerhalb des Jahreswechsels keine VO-Änderungen und dann noch wenige Monate vor einem voraussichtlichen Ministerwechsel im BMAS ist diese Änderung Dreist. Mit dieser Änderungen werden allen voran Alleinerziehende und Familien mit älteren Kindern wieder mal um 30 EUR mehr im Monat abgezockt. Hier ist kritische Öffentlichkeit gefragt, die die Rücknahme der Regelung fordert und aber einer kritischer Juristischer- und Beratungsblick auf vergangene Bewilligungsabschnitte und dort hinsichtlich der bisherigen Rechtslage Überprüfungsanträge zu stellen. Die Änderungen in der ALG II-Vo sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-II-Vo---23.07.09---bgbl109s2340.pdf


10.08.2009: Richter Empfehlungen zur Änderung des SGB II. Richterinnen und Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben umfangreiche Empfehlungen zur Änderung des SGB II und SGB V vorgelegt. Für Fachmenschen eine spannende Lektüre, da sie Kernprobleme des SGB II aufzeigt. Zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Richterempfehlungen-C56453956_L20.pdf


03.07.2009: Keine Heizkostenpauschale bei Hartz IV. Argen dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten begleichen. Der Heizkostenspiegel soll als Indiz verwendet werden, um unwirtschaftliches Heizen nachzuweisen. Das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 36/08 R) urteilte: Argen/Jobcenter dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten des "angemessenen Wohnraums" übernehmen. Nur wenn dem ALG II Leistungsempfänger ein "unwirtschaftliches" Verhalten nachgewiesen werden kann, so muss im Einzelfall die Arge prüfen. Nur bei sehr unwirtschaftlichen Verhalten beim Heizen, muss im Einzelfall nicht alles bezahlt werden. Im konkreten Fall klagte eine Familie aus der niedersächsischen Kleinstadt Gifhorn auf eine höhere Übernahme der Heizkosten. Die Familie bewohnt eine 100 Quadratmeter große Wohnung. Die Arge argumentierte, die Mietkosten seien zwar trotz der zu großen Wohnungsgröße angemessen, jedoch wären die Heizkosten unangemessen. Die Arge übernahm aus diesem Grund nur Heizkosten zu einer Pauschale von 90 Euro-Cent pro Quadratmeter. Gegen diesen Beschluss setzten sich die Kläger erfolgreich zur Wehr und klagten sich durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht. Die obersten Sozialrichten urteilten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien im vollen Umfang zu übernehmen. Die Heizkosten waren in diesem Fall nicht unwirtschaftlich. Wenn die Arge vermutet, die Heizkosten seien zu hoch und daher unwirtschaftlich, so muss ein Indiz hierfür verwendet werden. Als sog. Indiz sei der regionale Heizspiegel mit einzubeziehen. Anhand des Heizspiegels und dessen Durschschnittswerten könnte die Arge erkennen, ob tatsächlich ein "unwirtschaftliches Verhalten" vorläge. Der Familie werden die tatsächlichen Heizkosten gewährt. (03.07.2009). Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-heizkostenpauschale-hartz-iv37742.php

 

17. 06 2009: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit. Ab Juli 2009 Erhöhung der Regelsätze in der Grundsicherung - Automatische Umstellung der laufenden Leistungen. Zum ersten Juli 2009 erhöht sich pauschalierte Regelleistung bei Arbeitslosengeld II. Damit betragen die neuen Regelsätze: - 359 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende. - 323 Euro für volljährige Partner. - 287 Euro für Kinder ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. - 251 Euro für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. - 215 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Die Einführung der neuen Altersstufe für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren erfolgt in Umsetzung des Konjunkturpaktes II der Bundesregierung. Sowohl die Einführung der neuen Altersstufe sowie die Neuberechnung auf den erhöhten Regelsatz ab 01.07.2009 werden automatisch durchgeführt. Bezieher des Arbeitslosengeldes II erhalten in Kürze entsprechende Änderungsbescheide.


02.06.2009: Gemeinsame Presseerklärung: „gegen-hartz.de“ (Hannover) und dem Erwerbslosen Forum Deutschland (Bonn)- BA erlaubt nun Observationen und "nachrichtendienstliche" Ermittlungen bei Hartz IV. Bundesagentur für Arbeit setzt sich über  bürgerliche Grundrechte hinweg. Bonn/Hannover – Die Bundesagentur für Arbeit gestattet jetzt ihren Mitarbeitern bzw. beauftragten dritten Stellen ausdrücklich die Observation von Hartz IV-Beziehern. Dazu reicht nach Ansicht der beiden Erwerbsloseninitiativen „Erwerbslosen Forum Deutschland“ und „gegen-hartz.de“ eine bloße anonyme Anzeige eines gehässigen Nachbarn aus, um die „nachrichtendienstliche“ Ermittlungen in Gang zu setzten. Mit ihrer am 20 Mai herausgegebenen internen Weisung an alle Jobcenter würde die BA sich Kompetenzen anmaßen, die selbst Strafermittlungsbehörden nicht besitzen, so die beiden Initiativen. „Wir fordern die Bundesregierung auf die Bundesagentur für Arbeit sofort in ihre Schranken zu verweisen und den behördlichen Wahnsinn sofort zu stoppen. Zudem lassen wir im Moment rechtliche Schritte gegen diese Methoden, die an die „Stasi“erinnern prüfen, sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. Unter dem Punkt Rz 6.11 der BA Weisungen für Arge Außenmitarbeiter werden "Observationen", also eine heimliche Beschattung von Hartz IV Betroffenen bei "Verdacht auf einen besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch" ausdrücklich zugelassen. In der Realität bedeutet dies, eine einfache anonyme Anzeige durch einen Nachbarn reicht, um umfangreiche Observationen durch Arge Außenmitarbeiter zu veranlassen. Dabei reicht allein schon der Verdacht aus, um Erwerbslosen hinterher zu spionieren. Selbst Strafermittlungsbehörden benötigen einen Gerichtsbeschluss, um umfangreiche Observationen an Bürgern zu veranlassen. "Die Anweisungen lesen sich wie eine Anleitung für nachrichtendienstliche Ermittler und erinnern sehr stark an die Ausspähung von Bürgern der DDR durch die Stasi" entrüstet sich Sebastian Bertram, von der Initiative „gegen-hartz.de“. Bei den Untersuchungen durch Arge Außendienstmitarbeiter werden Zeugenbefragungen, Hausbesuche und Beschattungen des Leistungsbeziehers vorgenommen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Beweiskraft derartig "erschnüffelter" Informationen und Fotos vor Gericht. Denn die Anfertigung von Fotos durch die Arge ist laut §201a des StGB aufgrund des "Rechts am eigenen Bild" nicht nur unzulässig, sondern sogar eine Straftat. Von der "Beugung des Grundrechts" kann auch bei den Hausbesuchen gesprochen werden. Sogenannte Hausbesuche werden von Arge Außendienstmitarbeiter am häufigsten durchgeführt. Dabei werden auch Schränke durchwühlt und intime Fragen gestellt. In den BA Anweisungen Punkt Rz 6.22 wird zwar darauf hingewiesen, dass bei einer Verwehrung des Zutritts keine Leistungskürzung vorgenommen werden, aber dem Betroffenen trotzdem wegen "nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung" die Leistungen ablehnt werden darf. So wird durch Androhung der Streichung der Existenzgrundlage der Eintritt in die Wohnung des Betroffenen erpresst. Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Grundgesetz sollten alle Bürger vor den Eingriffen des Staates in die Privatsphäre schützen. Nur die Bundesagentur für Arbeit scheint das Grundrecht für SGB II Leistungsbezieher außer Kraft setzen zu wollen. Erwerbslosengruppen fordern von der Bundesagentur für Arbeit die sofortige Überarbeitung der BA Anweisungen und ein zurückkehren zur Rechtsstaatlichkeit. Weisung der Bundesagentur für Arbeit: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-06-SGB-II-Traeger-Grundsicherung.pdf Weitere Recherche Möglichkeiten: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-neue-ba-anweisung-erlaubt-observation87750.php


31.05.2009: Arbeitshilfe des MAGS zu den neuen Arbeitsmarktinstrumenten im SGB II. Mit diesen Arbeitshinweisen gibt es – aus  meiner Sicht – erstmalig umfassende Hinweise wie die SGB II - Leistungsträger die neuen Arbeitsmarktinstrumente umsetzen sollen. Diese beziehen sich zunächst auf NRW, vieles davon wird aber auch bundesweit anzuwenden sein. Wer Arbeitshinweise aus anderen Bundesländern hat, kann mir diese gerne übersenden. Die NRW Hinweise sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/SGBII_Instrumentenreform.pdf


31.05.2009: Studie des DGB zu Ein-Euro-Jobs. Der DGB hat zu dem „bedeutsamsten Instrument der Arbeitsmarktpolitik“ eine kritische und lesenswerte Studie herausgegeben.  Aus der Studie wird deutlich, dass 45 % der Ein-Euro- Jobs im Bereich regulärer Arbeitsbereiche eingesetzt werden und somit reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängen.  Die Studie ist hier zu finden unter: http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abisz_doks/a/arbeitsmarkt_aktuell_04_09.pdf


31.95.2009: Neue Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II im Netz. Die BA hat wieder eine Reihe neue Fachanweisungen zum SGB II herausgegeben, so jetzt die FH zu §  6, 11, 28, 36, 37, 41. Hier zu finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html


14.05.2009: LSG NRW: Geldzufluss aus einer Erbschaft stellt im SGB II Einkommen dar. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07, ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der Zeitpunkt der Antragstellung i.S.d. § 37 SGB II. Einkommen ist leistungsrechtlich daher alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/160303/lsg-nrw-geldzufluss-aus-einer-erbschaft-stellt-im-sgb-ii-einkommen-dar


07. Mai 2009: Lebensversicherungen müssen nicht immer verkauft werden. [ngo/ddp] Ältere Arbeitslose müssen ihre Lebensversicherungen nicht in jedem Fall versilbern, bevor sie "Hartz-IV"-Leistungen bekommen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Donnerstag (7. Mai) haben die Jobcenter künftig genauer zu prüfen, ob eine solche Verwertung der privaten Altersvorsorge als "besondere Härte" auszuschließen ist (Az.: B 14 AS 35/08 R).Quelle: http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=19700

 

07. Mai 2009: Bundesgericht stärkt Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern bei Wohnkosten. [ngo/ddp] Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag (7. Mai) mit mehreren Urteilen die Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern bei den Unterkunftskosten gestärkt. Die Kasseler Richter entschieden, dass ein vom Vermieter kassierter Zuschlag für Küchenmobiliar als Teil der Miete vom Jobcenter zu bezahlen ist. Sie gaben damit einer 58-Jährigen aus Bochum Recht, die mit ihrem erwachsenen Sohn in einer 67 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Quelle: http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=19701


05.05.2009: LSG Bayern: Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes eines Beziehers von Arbeitslosengeld II. Die Frage der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - L 11 B 994/08 AS PKH, nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern im Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II. In dem vor dem Landessozialgericht Bayern geführten Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, verhängten Sanktion in Form der Absenkung der Regelleistungen. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht, hatte eine ihm angebotene Arbeit mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit müsse im Zwei-Schicht-Ablauf erbracht werden. Hierbei hätte er den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Beginn der Frühschicht nicht rechtzeitig erreichen können und nach dem Ende der Spätschicht hätte er keine Möglichkeit für eine Heimfahrt gehabt. Der Kläger sieht hierin einen wichtigen Grund, der zur Ablehnung der angebotenen Arbeit berechtigt. Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern im Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie sich aus § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ergebe. Der Gesetzgeber gehe dabei davon aus, dass es in der Regel keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gebe und ggf. auch ein Umzug ins Auge zu fassen sei, es sei denn, dem stünden wichtige Gründe entgegen, so dass die Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II erscheine. Solche Anhaltspunkte vermochte der erkennende Senat jedoch nicht zu erkennen. Da der angebotene Arbeitsplatz nur 16 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt, droht nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch nicht die Gefahr einer biographischen Entwurzelung, die einen Umzug unzumutbar machen könne. Das Gericht vermochte mithin im Ergebnis nicht die Rechtswidrigkeit der vom Beklagten verhängten Sanktion festzustellen. Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/159879/lsg-bayern-zumutbarkeit-des-arbeitsplatzangebotes-eines-beziehers-von-arbeitslosengeld-ii


27.04.2009: Wfa-Veröffentlichung "Der Wohnungsmarkt für Hartz-IV-Haushalte" in NRW. Die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW hat eine Analyse des Angebots von angemessener Wohnungen i. S. v. SGB II/XII gemacht. Aus dieser sehr umfänglichen Untersuchung ergibt sich, dass voraussichtlich eine Reihe von Richtlinien zu den Unterkunftskosten in NRW neu erstellt werden müssen. Die Studie steht als PDF-Datei auf den Seiten der NRW.BANK zum Download zur Verfügung: http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/wohnungsmarktbeobachtung/ergebnisse-und-dokumentationen.html/hartz-IV/index.html Auf derselben Seite finden Sie auch eine PDF-Datei eines Vortrags am LSG NRW, in dem noch weitere Punkte zum SGB-II-Thema angesprochen sind. Diese Untersuchung könnte in Teilen dazu genutzt werden, in juristischen Verfahren höhere angemessene Kosten durchzuklagen, aber auch um auf kommunaler Ebene Änderung der KdU-Richtlinien einzufordern.


10.04.2009: Geplante Änderungen im ZAG – Gesetz. Im ZAG – Gesetz (http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Gesetzentwurf_ZAG_Traegerschaft_SGB_II_130209_1_.pdf) sind eine Reihe Verschärfungen beim Thema Sanktionen und Aufrechnung enthalten, die die Fachöffentlichkeit überwiegend noch nicht mitbekommen hat. Hier wäre es wichtig, diese im Auge zu behalten und sich dagegen zu wenden wenn der nächste Anlauf zu SGB II-Änderungen erfolgt. Eine dahingehende Synopse der geplanten/überlegten Änderungen findet Ihr hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Sozialgesetzbuch-Regierungsentwurf-Bearbeitungsstand-13.2.2009-a.pdf .So nebenbei ist daran noch aufgefallen, dass die derzeitige Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II (Weigerung trotz Belehrung einen per Bescheid zugewiesenen Ein-Euro-Job durchzuführen) ins Leere geht, da er auf § 16 Abs. 3 SGB II verweist (EEJ - in der Fassung bis Ende 2008) und nicht auf die neue Fassung abstellt. Der derzeitige § 16 Abs. 3 SGB II regelt abweichende Leistungen zur Anbahnung und Aufnahme schulischer Berufsausbildungen.


07.04.2009: Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz-IV-Leistungen anrechenbar. Die 35. Kammer des SG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet werden darf. Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe i. H. von rund 9200 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück. Die 35. Kammer des SG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt worden seien. Die Kammer ließ offen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf. (SG Düsseldorf, Urt. v. 9. 3. 2009 – S 35 AS 12/07). Pressemitteilung der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit v. 6. 4. 2009. Copyright © Verlag C. H. Beck 1995-2009. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Verlages. Quelle: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=279409&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root

 

02.04.2009: Kein Anspruch auf medizinische Mehrleistungen für ALG II – Empfänger. Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B 31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende. In seinem Beschluss stellt das Gericht zunächst fest, dass der Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt habe. Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit dem 01.10.2008 neu überarbeiteten Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung weiterer aus Sicht des Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen sieht das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien gesetzlich krankenversichert und hätten wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB V. Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel würden von den Regelleistungen umfasst. Quelle: http://www.krankenkassenratgeber.de/news/krankenkasse/kein-anspruch-auf-medizinische-mehrleistungen-fuer-alg-ii-empfaenger.html



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