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04.05.2010: Neue Weisungen zum SGB II. Die BA hat zu § 12 SGB II neue Weisungen rausgegeben,
diese sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
04.05.2010: Diverse gesetzliche Änderungen. Ich möchte auf eine Reihe geplanter und schon
vollzogener gesetzlicher Änderungen im SGB II – Kontext hinweisen. a. Fahrplan
der Koalition zu SGB II- Änderungen: http://www.harald-thome.de/media/files/Kabinetssitzung-21.04.2010---Fahrplan.pdf.
b. Entwurf der Änderung der ALG II-Vo zur Nichtanrechnung von Einkünften von
Minderjährigen in Ferienbeschäftigung: http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-VO-Entwurf-v.-21.04.2010.pdf.
c. Änderungen beim Schonvermögen mit Verwertungsausschluss von 250 € auf 750 €,
in dieser Fassung: http://www.harald-thome.de/media/files/H-rtefallregelungen-17(11)62neu.pdf.
d. Härtefallregelung, verabschiedeter Gesetzestext: http://www.harald-thome.de/media/files/H-rtefallregelung-SGB-II-Fassung-21.04.2010.pdf
, Stellungnahmen von Sachverständigen, Verbänden und Institutionen zur
Härtefallregelung: http://www.harald-thome.de/media/files/ZUsammenfassung-stellungnahmen-h-rtefallregelung.pdf.
e. Neuorganisation und GG- Änderung: http://www.harald-thome.de/media/files/Neuorganisation-SGB-II-23.m-rz-2010.PDF
alles weitere unter: http://www.harald-thome.de/download.html
>> Aktuelle und geplante gesetzliche Änderungen >> Neuorganisation
(in Planung). Anmerkung zum Gesetzestext der Härtefallregelung: Im
verabschiedeten Gesetzestext wird § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II gestrichen. Dieser
stellt fest, dass eine abweichende Bedarfsfestlegung ausgeschlossen ist. Hier
prognostiziere ich eine neue Runde der Auseinandersetzung von Kürzung der
Regelleistung wegen abweichender Bedarfe, z.B. Kürzung der Regelleistung wegen
geldwerter Vorteile bei möblierter Vermietung oder Vermietung incl. Strom und
anderer geldwerter Vorteile … Das muss dringend beachtet werden!
10.01.2010: Sachstand Überprüfungsanträge. Es ist zu erwarten, dass es im Jan. oder Feb. zur
Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen kommen wird. Dies begründet sich
aus § 30 Abs. 1 BVerfGG und aber auch daraus, dass Herr Papier in Rente gehen
wird. Betroffene sollten daher mit Nachdruck nochmal darauf verwiesen werden, dass
sie vorsorglich Überprüfungsanträge stellen sollen. Ich möchte nochmals
betonen: dies betrifft Bezieher von Leistungen nach SGB II- / SGB XII- und
AsylbLG. Die Stellung des Überprüfungsantrags ist bis einen Tag vor der BVerfG
– Urteils –Verkündung möglich. Die BA und das BMAS reagieren nun ziemlich unsauber
auf die Überprüfungsanträge: so wird falsch behauptet, es ginge beim BVerfG nur
um Kinderregelleistungen oder man müsse präzise die jeweiligen Bescheide benennen,
die zu überprüfen seien. Was BA/BMAS hier mit Millionen von Leistungsbeziehern
abzieht geht schon in die Richtung des vorsätzlichen Rechtsbruchs. Es ist
üblich, dass offene Rechtsfragen bis zur endgültigen höchstrichterlichen
Entscheidung ruhend gestellt oder Bescheide für vorläufig erklärt werden (s.
z.B. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V. m. 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Im
vorliegenden Fall ist das Verfahren der BA aber so, dass sogar
Sonderkapazitäten mobilisiert werden (es sollen sogar befristet Stellen zur
Ablehnung von Überprüfungsanträgen eingerichtet worden seien) um die Ü-Anträge
zeitnah abzulehnen. Dazu wird es aber bald auf der Tachelesseite nochmals eine
Veröffentlichung geben. Infos und Musterüberprüfungsanträge gibt es hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Rueckwirkend_Ansprueche_Sichern.aspx.
Weisung der BA zu den Ablehnungen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Ueberpruefungsantraege.html
10.01.2010: Weisung der BA zur „Rechtmäßigkeit der
Leistungsgewährung sicherstellen“. Mit
dieser Weisung wird die Geschäftspolitik der BA in der Widerspruchs- und
Klagebearbeitung klargestellt. Es wird u.a. angewiesen, sog. Stattgaben in
Widerspruchsverfahren bis Sommer 2010 von derzeit ca. 60 % auf 30 % zu senken.
Es wird zwar nicht mehr ausgeführt, wie dieses Ziel umgesetzt werden soll, aber
es lässt sich nur umsetzen durch die bisherige Praxis: „Im Übrigen ist unter
Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig
erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer
eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme
des Widerspruchs zu bewegen“, so die BA mit vorheriger Weisung vom 29.9.2008 (http://www.harald-thome.de/media/files/E-Mail_Info_29_9_08_zu_WS.pdf).
Veröffentlichung dazu: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/RuecknahmeWiderspruch.aspx
Mit den neuen Maßgaben für das Jahr 2010 wird deutlich gemacht, dass an der
bisherigen rechtswidrigen Praxis nichts geändert werden soll. Die dortigen
„Erfolgsquoten“ sollen zu Lasten der Betroffenen durchgezogen werden. Die
Weisung ist hier zu finden: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Leistungsgewaehrung.html
Planungsbrief 2010. Der
Planungsbrief isrt das zentrale Steuerungsinstrument der SGB II -
Leistungsgewährung. Durch einen IFG - Antrag musste die BA nun den
Planungsbrief für 2010 „rausgerücken“. Dadurch ist im Groben und ausgehend von
der derzeitigen Rechtslage klar, wie die BA sich die SGB II-Leistungsgewährung
2010 vorstellt. Der Planungsbrief ist hier zu finden:
http://www.harald-thome.de/media/files/Planungsbrief-2010.pdf
13.08.2009: Bündnis fordert ein Moratorium für
Hartz-IV-Sanktionen! Am heutigen
Donnerstag hat ein Bündnis aus Politik, Wissenschaft und Erwerbsloseninitiativen
einen Aufruf zur Aussetzung der Hartz-IV-Sanktionen vorgestellt, der von über
hundert namhaften Personen und Organisationen aus unterschiedlichsten
gesellschaftlichen Gruppen unterzeichnet wurde. Der Aufruf wurde verfasst von
Tacheles e.V. (Wuppertal), Prof. Dr. jur. Helga Spindler (Universität
Duisburg-Essen), Prof. Dr. Franz Segbers (Universität Marburg), Prof. Dr. Claus
Offe (Hertie School of Governance), Prof. Dr. Stephan Lessenich
(Friedrich-Schiller-Universität Jena), Markus Kurth MdB (Bündnis 90/Die
Grünen), Katja Kipping MdB (DIE LINKE), Jürgen Habich
(Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen – Gegen Einkommensarmut und
Ausgrenzung e.V.), Franziska Drohsel (Bundesvorsitzende der Jusos), Prof. Dr.
Klaus Dörre (Friedrich-Schiller-Universität Jena) und der AG Sanktionen der Berliner
Kampagne gegen Hartz IV. Im Jahr 2008 waren 789.000 Erwerbslose von Sanktionen
betroffen, mit denen ihr Existenzminimum gekürzt oder sogar gestrichen wurde.
In vielen Fällen war dies willkürlich und rechtswidrig. Die Initiator/innen des
Aufrufes halten angesichts der hohen Zahl erfolgreicher Widersprüche (41,7 %)
und Klagen (65,3 %) und der katastrophalen Personalsituation in den Jobcentern
wie auch vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise einen sofortigen Stopp der
gegenwärtigen Sanktionspraxis und ein Überdenken der Sanktionsregelungen für
dringend notwendig. Der Zustand, dass Tausenden das zum Leben Notwendigste
gestrichen wird, ist nicht hinnehmbar. Das hat die Beteiligten im Bündnis
zusammengeführt – allen politischen Unterschieden zum Trotz. Beim Thema
Sanktionen reichen die Haltungen der Bündnis-mitglieder von der Vorstellung,
dass Geldkürzungen zur Verhaltenslenkung bei Erwerbs-losen in gewissem Maße
legitim seien, keineswegs jedoch im gegenwärtigen Umfang, bis zur Forderung
nach einer generellen Abschaffung von Sanktionen, nicht zuletzt aus
grundrechtlichen Erwägungen. Was die Bündnismitglieder eint, ist die
Überzeugung, dass angesichts der gegenwärtigen Zustände in den JobCentern der
Vollzug von Sanktionen sofort gestoppt werden muss. Anlässlich der
Pressekonferenz erläuterten einige Bündnismitglieder, warum sie für ein
Sanktionsmoratorium eintreten. Markus Kurth sagte: „Die Sanktionen im SGB II
sind derzeit nicht zielführend, sondern werden von den Betroffenen als Schikane
erlebt. Deshalb müssen sie jetzt ausgesetzt werden. Verwerflich sind nicht
Fehler, sondern das Festhalten an einem offensichtlichen Fehler der
Hartz-IV-Gesetzgebung.“ Katja Kipping führte aus: „Ein sofortiges
Sanktionsmoratorium sehe ich als einen ersten Schritt in die richtige Richtung
an – nämlich in die Richtung einer grundrechts-konformen Ausgestaltung sozialer
Sicherungssysteme. Ich setze mich für die soforti-ge Abschaffung des
Sanktionsparagrafen 31 ein.“ Franziska Drohsel erläuterte: „Arbeitslosigkeit
hat vielfältige Ursachen und kann nicht durch Druck und Repression beseitigt werden.
Sanktionen sind kein akzeptables Mittel. Sie verschlimmern lediglich die
Situation für die Betroffenen.“ Frank Jäger vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein
Tacheles e.V. berichtete aus der Beratungspraxis: „Sanktionen brechen über
Erwerbslose herein wie eine Katastrophe.“ Jürgen Habich meinte: „Mit dem Instrument
der Sanktionen schaffen die Behörden keinen einzigen Arbeitsplatz, sondern
schüren die Angst und die Hilflosigkeit der Leistungsberechtigten und stehen
deshalb einer Vermittlung in Arbeit eher entgegen.“ Der Soziologe Klaus Dörre
stellte fest: „Ein Sanktionsmoratorium ist ein erster, im Grunde überfälliger
Schritt, um die Härten des neuen Arbeitsmarktregimes zu mildern.“ Helga
Spindler führte aus: „Warum engagiere ich mich als Sozialjuristin für ein
Moratorium bei Sanktionen, mit denen ich lange Zeit leben konnte? Die
überstürzte Umorganisation der Arbeitsverwaltung hat ein bis heute nicht
bewältigtes Chaos ausgelöst, während die Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten
der Arbeitslosen Schritt für Schritt abgebaut worden sind.“ Franz Segbers,
Theologe und Pfarrer, erörterte: „Aus ethischer Sicht geht das Recht des
Menschen auf Leben jeder Pflicht zu einer Gegenleistung voraus. Leistungskürzungen,
durch die eine Grundsicherung unter die Schwelle des Existenzminimums gedrückt
wird, verstoßen gegen die Menschenwürde.“ Der Soziologe Stephan Lessenich
stellte fest: „Ein Sanktionsmoratorium wäre ein erster Schritt hin zu einem
Sozialstaat, der seinen Namen verdienen würde, indem er seinen Bürgerinnen und
Bürgern nicht mit Misstrauen und Zwang, sondern vielmehr mit Vertrauen und
Unterstützung begegnet.“ Zu den Erstunterzeichner/innen des Aufrufs gehören die
Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e.V. Heidi
Merk und ihre Amtsvorgängerin Barbara Stolterfoht, der ver.di-Vorsitzende Frank
Bsirske, der Kabarettist Dieter Hildebrandt, die Bundesvorsitzende der
Katholischen Arbeitnehmerbewegung Deutschland Birgit Zenker, der Präsident des
P.E.N.-Zentrums Deutschland Johano Strasser, die Direktorin des Diakonischen
Werkes Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz Susanne Kahl-Passoth, der
Bundesvorsitzende der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen
Dieter Hummel, die Malerin ANTOINETTE, der Musiker Sebastian Krumbiegel (DIE
PRINZEN), das Bundesjugendwerk der AWO e.V., die Soziologin Gisela Notz, der
Konflikt- und Gewaltforscher Wilhelm Heitmeyer, der Journalist Günter Wallraff
sowie bekannte Politiker/innen aus vier Parteien. Den vollständigen Aufruf, die
Liste der Erstunterzeichner/innen, Stellungnahmen der einzelnen
Bündnismitglieder und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter: www.sanktionsmoratorium.de
10.08.2009: Das BMAS hat klammheimlich die ALG II-VO
geändert. Das
Ministerium hat mal eben klammheimlich die ALG II – Vo in Bezug auf die
Bereinigung von Einkünften von Kindern die über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht
zur Bedarfsgemeinschaft gehören und von deren Einkommen folgerichtig nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo (auch aller alten Verordnungen von 2005 bis 07/2009) die
30 EUR - Versicherungspauschale in Abzug zu bringen war, dahingehend geändert,
dass das Kindereinkommen nun ab 01.08.2008 nicht mehr um die Versicherungspauschale
zu bereinigen ist. Zum Abzug nach der alten Rechtslage mehr unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/KinderBedarfsgemeinschaft.aspx.
Diese Änderung der ALG II-Vo ist schon ein ziemlicher Hammer: bisher
hatten wir außerhalb des Jahreswechsels keine VO-Änderungen und dann noch
wenige Monate vor einem voraussichtlichen Ministerwechsel im BMAS ist diese
Änderung Dreist. Mit dieser Änderungen werden allen voran Alleinerziehende und
Familien mit älteren Kindern wieder mal um 30 EUR mehr im Monat abgezockt. Hier
ist kritische Öffentlichkeit gefragt, die die Rücknahme der Regelung fordert
und aber einer kritischer Juristischer- und Beratungsblick auf vergangene
Bewilligungsabschnitte und dort hinsichtlich der bisherigen Rechtslage
Überprüfungsanträge zu stellen. Die Änderungen in der ALG II-Vo sind hier zu
finden: http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-II-Vo---23.07.09---bgbl109s2340.pdf
10.08.2009: Richter Empfehlungen zur Änderung des SGB
II. Richterinnen und Richter aus
der Sozialgerichtsbarkeit der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und
Sachsen-Anhalt haben umfangreiche Empfehlungen zur Änderung des SGB II und SGB
V vorgelegt. Für Fachmenschen eine spannende Lektüre, da sie Kernprobleme des
SGB II aufzeigt. Zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Richterempfehlungen-C56453956_L20.pdf
03.07.2009: Keine
Heizkostenpauschale bei Hartz IV. Argen dürfen Hartz IV Beziehern
grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die
tatsächlichen Heizkosten begleichen. Der Heizkostenspiegel soll als Indiz
verwendet werden, um unwirtschaftliches Heizen nachzuweisen. Das
Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 36/08 R) urteilte: Argen/Jobcenter
dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen
zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten des "angemessenen
Wohnraums" übernehmen. Nur wenn dem ALG II Leistungsempfänger ein
"unwirtschaftliches" Verhalten nachgewiesen werden kann, so muss im
Einzelfall die Arge prüfen. Nur bei sehr unwirtschaftlichen Verhalten beim
Heizen, muss im Einzelfall nicht alles bezahlt werden. Im konkreten Fall klagte
eine Familie aus der niedersächsischen Kleinstadt Gifhorn auf eine höhere Übernahme
der Heizkosten. Die Familie bewohnt eine 100 Quadratmeter große Wohnung. Die
Arge argumentierte, die Mietkosten seien zwar trotz der zu großen Wohnungsgröße
angemessen, jedoch wären die Heizkosten unangemessen. Die Arge übernahm aus
diesem Grund nur Heizkosten zu einer Pauschale von 90 Euro-Cent pro
Quadratmeter. Gegen diesen Beschluss setzten sich die Kläger erfolgreich zur
Wehr und klagten sich durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht. Die
obersten Sozialrichten urteilten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien
im vollen Umfang zu übernehmen. Die Heizkosten waren in diesem Fall nicht
unwirtschaftlich. Wenn die Arge vermutet, die Heizkosten seien zu hoch und
daher unwirtschaftlich, so muss ein Indiz hierfür verwendet werden. Als sog.
Indiz sei der regionale Heizspiegel mit einzubeziehen. Anhand des Heizspiegels
und dessen Durschschnittswerten könnte die Arge erkennen, ob tatsächlich ein
"unwirtschaftliches Verhalten" vorläge. Der Familie werden die
tatsächlichen Heizkosten gewährt. (03.07.2009). Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-heizkostenpauschale-hartz-iv37742.php
17. 06 2009: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit. Ab Juli 2009 Erhöhung der Regelsätze in der Grundsicherung -
Automatische Umstellung der laufenden Leistungen. Zum ersten Juli 2009 erhöht sich pauschalierte
Regelleistung bei Arbeitslosengeld II. Damit betragen die neuen Regelsätze: -
359 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende. - 323 Euro für volljährige
Partner. - 287 Euro für Kinder ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres. - 251 Euro für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres. - 215 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Die
Einführung der neuen Altersstufe für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren erfolgt in
Umsetzung des Konjunkturpaktes II der Bundesregierung. Sowohl die Einführung
der neuen Altersstufe sowie die Neuberechnung auf den erhöhten Regelsatz ab
01.07.2009 werden automatisch durchgeführt. Bezieher des Arbeitslosengeldes II
erhalten in Kürze entsprechende Änderungsbescheide.
02.06.2009: Gemeinsame Presseerklärung: „gegen-hartz.de“ (Hannover)
und dem Erwerbslosen Forum Deutschland (Bonn)- BA erlaubt nun Observationen und
"nachrichtendienstliche" Ermittlungen bei Hartz IV. Bundesagentur für Arbeit
setzt sich über bürgerliche Grundrechte hinweg. Bonn/Hannover
– Die Bundesagentur für Arbeit gestattet jetzt ihren Mitarbeitern bzw.
beauftragten dritten Stellen ausdrücklich die Observation von Hartz
IV-Beziehern. Dazu reicht nach Ansicht der beiden Erwerbsloseninitiativen
„Erwerbslosen Forum Deutschland“ und „gegen-hartz.de“ eine bloße anonyme
Anzeige eines gehässigen Nachbarn aus, um die „nachrichtendienstliche“
Ermittlungen in Gang zu setzten. Mit ihrer am 20 Mai herausgegebenen internen
Weisung an alle Jobcenter würde die BA sich Kompetenzen anmaßen, die selbst
Strafermittlungsbehörden nicht besitzen, so die beiden Initiativen. „Wir
fordern die Bundesregierung auf die Bundesagentur für Arbeit sofort in ihre
Schranken zu verweisen und den behördlichen Wahnsinn sofort zu stoppen. Zudem
lassen wir im Moment rechtliche Schritte gegen diese Methoden, die an die
„Stasi“erinnern prüfen, sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum
Deutschland. Unter dem Punkt Rz 6.11 der
BA Weisungen für Arge Außenmitarbeiter werden "Observationen", also
eine heimliche Beschattung von Hartz IV Betroffenen bei "Verdacht auf
einen besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch" ausdrücklich
zugelassen. In der Realität bedeutet dies, eine einfache anonyme Anzeige durch
einen Nachbarn reicht, um umfangreiche Observationen durch Arge
Außenmitarbeiter zu veranlassen. Dabei reicht allein schon der Verdacht aus, um
Erwerbslosen hinterher zu spionieren. Selbst Strafermittlungsbehörden benötigen
einen Gerichtsbeschluss, um umfangreiche Observationen an Bürgern zu veranlassen.
"Die Anweisungen lesen sich wie eine Anleitung für nachrichtendienstliche
Ermittler und erinnern sehr stark an die Ausspähung von Bürgern der DDR durch
die Stasi" entrüstet sich Sebastian Bertram, von der Initiative
„gegen-hartz.de“. Bei den Untersuchungen durch Arge Außendienstmitarbeiter
werden Zeugenbefragungen, Hausbesuche und Beschattungen des Leistungsbeziehers
vorgenommen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Beweiskraft derartig
"erschnüffelter" Informationen und Fotos vor Gericht. Denn die
Anfertigung von Fotos durch die Arge ist laut §201a des StGB aufgrund des
"Rechts am eigenen Bild" nicht nur unzulässig, sondern sogar eine
Straftat. Von der "Beugung des Grundrechts" kann auch bei den
Hausbesuchen gesprochen werden. Sogenannte Hausbesuche werden von Arge
Außendienstmitarbeiter am häufigsten durchgeführt. Dabei werden auch Schränke
durchwühlt und intime Fragen gestellt. In den BA Anweisungen Punkt Rz 6.22 wird
zwar darauf hingewiesen, dass bei einer Verwehrung des Zutritts keine
Leistungskürzung vorgenommen werden, aber dem Betroffenen trotzdem wegen
"nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung" die Leistungen ablehnt
werden darf. So wird durch Androhung der Streichung der Existenzgrundlage der
Eintritt in die Wohnung des Betroffenen erpresst. Das Bürgerliche Gesetzbuch
und das Grundgesetz sollten alle Bürger vor den Eingriffen des Staates in die
Privatsphäre schützen. Nur die Bundesagentur für Arbeit scheint das Grundrecht
für SGB II Leistungsbezieher außer Kraft setzen zu wollen. Erwerbslosengruppen fordern
von der Bundesagentur für Arbeit die sofortige Überarbeitung der BA Anweisungen
und ein zurückkehren zur Rechtsstaatlichkeit. Weisung der Bundesagentur für
Arbeit: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-06-SGB-II-Traeger-Grundsicherung.pdf
Weitere Recherche Möglichkeiten: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-neue-ba-anweisung-erlaubt-observation87750.php
31.05.2009: Arbeitshilfe des MAGS
zu den neuen Arbeitsmarktinstrumenten im SGB II. Mit diesen
Arbeitshinweisen gibt es – aus meiner Sicht – erstmalig umfassende
Hinweise wie die SGB II - Leistungsträger die neuen Arbeitsmarktinstrumente
umsetzen sollen. Diese beziehen sich zunächst auf NRW, vieles davon wird aber
auch bundesweit anzuwenden sein. Wer Arbeitshinweise aus anderen Bundesländern
hat, kann mir diese gerne übersenden. Die NRW Hinweise sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/SGBII_Instrumentenreform.pdf
31.05.2009: Studie des DGB zu
Ein-Euro-Jobs. Der DGB hat zu dem „bedeutsamsten Instrument der
Arbeitsmarktpolitik“ eine kritische und lesenswerte Studie herausgegeben.
Aus der Studie wird deutlich, dass 45 % der Ein-Euro- Jobs im Bereich regulärer
Arbeitsbereiche eingesetzt werden und somit reguläre Arbeitsverhältnisse
verdrängen. Die Studie ist hier zu finden unter: http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abisz_doks/a/arbeitsmarkt_aktuell_04_09.pdf
31.95.2009: Neue Hinweise der
Bundesagentur für Arbeit zum SGB II im Netz. Die BA hat wieder eine Reihe
neue Fachanweisungen zum SGB II herausgegeben, so jetzt die FH zu § 6,
11, 28, 36, 37, 41. Hier zu finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
14.05.2009: LSG
NRW: Geldzufluss aus einer Erbschaft stellt im SGB II Einkommen dar. Nach
Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009
- L 9 AS 58/07, ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der
Zeitpunkt der Antragstellung i.S.d. § 37 SGB II. Einkommen ist
leistungsrechtlich daher alles das, was jemand nach der Antragstellung
wertmäßig dazu erhält. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/160303/lsg-nrw-geldzufluss-aus-einer-erbschaft-stellt-im-sgb-ii-einkommen-dar
07. Mai 2009: Lebensversicherungen müssen nicht immer verkauft werden.
[ngo/ddp] Ältere Arbeitslose müssen ihre
Lebensversicherungen nicht in jedem Fall versilbern, bevor sie
"Hartz-IV"-Leistungen bekommen. Nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom Donnerstag (7. Mai) haben die Jobcenter künftig
genauer zu prüfen, ob eine solche Verwertung der privaten Altersvorsorge als
"besondere Härte" auszuschließen ist (Az.: B 14 AS 35/08 R).Quelle:
http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=19700
07. Mai 2009:
Bundesgericht stärkt Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern
bei Wohnkosten. [ngo/ddp] Das
Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag (7. Mai) mit mehreren Urteilen die
Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern bei den Unterkunftskosten gestärkt.
Die Kasseler Richter entschieden, dass ein vom Vermieter kassierter Zuschlag
für Küchenmobiliar als Teil der Miete vom Jobcenter zu bezahlen ist. Sie gaben
damit einer 58-Jährigen aus Bochum Recht, die mit ihrem erwachsenen Sohn in
einer 67 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Quelle: http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=19701
05.05.2009: LSG Bayern: Zumutbarkeit des
Arbeitsplatzangebotes eines Beziehers von Arbeitslosengeld II. Die Frage der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes ist
im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Ansicht des
Landessozialgerichts Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - L 11 B 994/08 AS PKH,
nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu
prüfen, sondern im Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes. Dies
ergebe sich unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II. In dem vor dem Landessozialgericht Bayern geführten
Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten,
dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, verhängten Sanktion in Form
der Absenkung der Regelleistungen. Der Kläger, der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht, hatte eine ihm angebotene Arbeit
mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit müsse im Zwei-Schicht-Ablauf
erbracht werden. Hierbei hätte er den Arbeitsplatz mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu Beginn der Frühschicht nicht rechtzeitig erreichen können
und nach dem Ende der Spätschicht hätte er keine Möglichkeit für eine Heimfahrt
gehabt. Der Kläger sieht hierin einen wichtigen Grund, der zur Ablehnung der
angebotenen Arbeit berechtigt. Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes
ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern nicht im Rahmen eines
wichtigen Grundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern im
Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie sich aus § 10 Abs. 2 Nr.
3 SGB II ergebe. Der Gesetzgeber gehe dabei davon aus, dass es in der Regel
keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gebe und ggf. auch ein Umzug ins Auge zu
fassen sei, es sei denn, dem stünden wichtige Gründe entgegen, so dass die
Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5
SGB II erscheine. Solche Anhaltspunkte vermochte der erkennende Senat jedoch
nicht zu erkennen. Da der angebotene Arbeitsplatz nur 16 km vom bisherigen
Wohnort entfernt liegt, droht nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch
nicht die Gefahr einer biographischen Entwurzelung, die einen Umzug unzumutbar
machen könne. Das Gericht vermochte mithin im Ergebnis nicht die
Rechtswidrigkeit der vom Beklagten verhängten Sanktion festzustellen. Dieser
Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/159879/lsg-bayern-zumutbarkeit-des-arbeitsplatzangebotes-eines-beziehers-von-arbeitslosengeld-ii
27.04.2009: Wfa-Veröffentlichung "Der Wohnungsmarkt für
Hartz-IV-Haushalte" in NRW. Die
Wohnungsbauförderungsanstalt NRW hat eine Analyse des Angebots von angemessener
Wohnungen i. S. v. SGB II/XII gemacht. Aus dieser sehr umfänglichen
Untersuchung ergibt sich, dass voraussichtlich eine Reihe von Richtlinien zu
den Unterkunftskosten in NRW neu erstellt werden müssen. Die Studie steht als
PDF-Datei auf den Seiten der NRW.BANK zum Download zur Verfügung: http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/wohnungsmarktbeobachtung/ergebnisse-und-dokumentationen.html/hartz-IV/index.html
Auf derselben Seite finden Sie auch eine PDF-Datei eines Vortrags am LSG NRW,
in dem noch weitere Punkte zum SGB-II-Thema angesprochen sind. Diese
Untersuchung könnte in Teilen dazu genutzt werden, in juristischen Verfahren
höhere angemessene Kosten durchzuklagen, aber auch um auf kommunaler Ebene
Änderung der KdU-Richtlinien einzufordern.
10.04.2009: Geplante Änderungen im ZAG – Gesetz. Im ZAG – Gesetz (http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Gesetzentwurf_ZAG_Traegerschaft_SGB_II_130209_1_.pdf)
sind eine Reihe Verschärfungen beim Thema Sanktionen und Aufrechnung enthalten,
die die Fachöffentlichkeit überwiegend noch nicht mitbekommen hat. Hier wäre es
wichtig, diese im Auge zu behalten und sich dagegen zu wenden wenn der nächste
Anlauf zu SGB II-Änderungen erfolgt. Eine dahingehende Synopse der
geplanten/überlegten Änderungen findet Ihr hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Sozialgesetzbuch-Regierungsentwurf-Bearbeitungsstand-13.2.2009-a.pdf
.So nebenbei ist daran noch aufgefallen, dass die derzeitige Regelung des § 31
Abs. 1 Nr. 1 d SGB II (Weigerung trotz Belehrung einen per Bescheid
zugewiesenen Ein-Euro-Job durchzuführen) ins Leere geht, da er auf § 16 Abs. 3
SGB II verweist (EEJ - in der Fassung bis Ende 2008) und nicht auf die neue
Fassung abstellt. Der derzeitige § 16 Abs. 3 SGB II regelt abweichende
Leistungen zur Anbahnung und Aufnahme schulischer Berufsausbildungen.
07.04.2009: Nachzahlung
von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz-IV-Leistungen anrechenbar. Die 35. Kammer des SG Düsseldorf
hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als
Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
angerechnet werden darf. Die Klägerin hatte in einem
Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für
die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe i. H. von rund 9200 Euro
nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf
Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn
fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die
Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag
überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre
Leistungen zurück. Die 35. Kammer des SG
Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die
Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich
dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der
Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit
bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach
dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der
Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat,
der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um
Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung
bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu
verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt worden
seien. Die Kammer ließ offen, ob ein derart erworbenes Vermögen
dauerhaft unangetastet bleiben darf. (SG Düsseldorf, Urt. v. 9. 3. 2009
– S 35 AS 12/07). Pressemitteilung der
nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit v. 6. 4. 2009. Copyright ©
Verlag C. H. Beck 1995-2009. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit
Genehmigung des Verlages. Quelle: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=279409&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root
02.04.2009: Kein Anspruch auf medizinische
Mehrleistungen für ALG II – Empfänger. Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind
gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen
Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B
31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus
Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende. In seinem Beschluss stellt das
Gericht zunächst fest, dass der Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der
Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge ermittelt habe. Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit
dem 01.10.2008 neu überarbeiteten Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung
weiterer aus Sicht des Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen
sieht das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach
dem SGB II seien gesetzlich krankenversichert und hätten wie gesetzlich
Krankenversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB V.
Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel
würden von den Regelleistungen umfasst. Quelle: http://www.krankenkassenratgeber.de/news/krankenkasse/kein-anspruch-auf-medizinische-mehrleistungen-fuer-alg-ii-empfaenger.html